Vorsicht bei Geltendmachung von Ansprüchen ausserhalb Liechtenstein.

Die nationalen Zivilprozessregeln lassen es oft zu, dass ein Kläger Ansprüche gegen einen Beklagten nicht nur am Sitz des Beklagten (generelle Zuständigkeitsregel), sondern am Sitz oder Wohnort des Klägers oder anderen Orten geltend machen kann. Dabei kann oft auch die Zuständigkeit von Gerichten in unterschiedlichen Ländern begründet werden. In einem solchen Fall besteht die Gefahr, dass der Kläger ein Verfahren führt und ein Urteil erwirkt, welches er in der Folge gar nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten gegen den Beklagten vollstrecken kann. Gerade im Verhältnis zwischen Liechtenstein und Österreich bestehen erhebliche Einschränkungen bei der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen.