Erste Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs stärkt die Prozessfinanzierung

Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat sich in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren unter Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schuhmacher erstmals mit der Frage der Zulässigkeit der Prozessfinanzierung auseinandergesetzt. 

Im zugrundeliegenden Fall hat ein Anspruchsinhaber sämtliche seiner aus einem Auftragsverhältnis entstandenen Forderungen und Schadenersatzansprüche gegenüber einem liechtensteinischen Treuhandunternehmen gegen Beteiligung am allfälligen künftigen Prozesserlös an einen Dritten abgetreten und machte der Dritte diese Ansprüche in der Folge im eigenen Namen gerichtlich geltend. 

Die Treuhandgesellschaft wandte in der Folge unter anderem ein, dass der zwischen dem Anspruchsinhaber und dem Dritten abgeschlossene Vertrag gemäss § 879 ABGB sittenwidrig und nichtig sei, da einerseits ein Abtretungsverbot bestehe und andererseits gegen das Verbot des quota litis verstosse. Das Ziel der Treuhandgesellschaft war es, den Prozess durch einen Angriff des Finanzierungsvertrags zu torpedieren. 

Bereits die Untergerichte vertraten die Ansicht, dass das Vertragsverhältnis zwischen dem Anspruchsinhaber und dem Dritten ein zulässiger und wirksamer Prozessfinanzierungsvertrag sei. Aufgrund einer Revision des Treuhandunternehmens konnte sich der OGH nun erstmals zur Frage Zulässigkeit und Gültigkeit von Prozessfinanzierungsverträgen äussern.  

In seiner Entscheidung hat der OGH insbesondere folgendes judiziert:

  • Ein Prozessfinanzierungsvertrag ist nach liechtensteinischem Recht grundsätzlich zulässig und gültig. 
  • Die Prozessfinanzierung kann sowohl in Form einer klassischen Prozessfinanzierung ohne Übernahme der Ansprüche, als auch in Form einer Übernahme der gesamten Ansprüche und anschliessenden Geltendmachung der Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erfolgen. Der Prozessfinanzierungsvertrag ist ein zulässiges Grundgeschäft für eine Abtretung. 
  • Im Falle der Übernahme der Ansprüche ist nicht erforderlich, dass ein Kaufpreis entrichtet wird. Die Übernahme der Ansprüche muss daher nicht entgeltlich erfolgen. Es genügt auch, dass vereinbart wird, dass der ursprüngliche Anspruchsinhaber eine Beteiligung am künftigen Prozesserlös erhält. 
  • Im Falle der Übernahme der Ansprüche sind allfällige gesetzliche oder vertragliche Abtretungsverbote zu beachten. 
  • Aufgrund des Normzwecks gilt das Verbot des quota litis gemäss § 879 Abs 2 Z 2 ABGB lediglich für Angehörige der rechtsberatenden Berufe. Dies sind Rechtsanwälte, Notare, Treuhänder, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Zudem gilt das Verbot auch für Personen, die unberechtigterweise solche Tätigkeiten ausüben. 
  • Das Verbot des quota litis gemäss § 879 Abs 2 Z 2 ABGB gilt jedoch nicht für Prozessfinanzierer, welche nicht in rechtsberatenden Berufen tätig sind. 
  • Schliesslich hat der Anspruchsgegner keinen Anspruch Informationen über die Finanzierungsbedingungen, insbesondere über die Vereinbarung der Aufteilung des Prozesserlöses zu erhalten. Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass es schlicht und einfach nicht Sache des Beklagten ist, auf welche Weise ein Kläger sein Verfahren finanziert. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs sind die Bedingungen der Finanzierung für den Rechtsstreit irrelevant. Die Bedingungen einer Prozessfinanzierungsvereinbarung müssen daher dem Gegner nicht offengelegt werden, selbst wenn die Ansprüche abgetreten werden

Die Entscheidung des OGH misst dem Institut der Prozessfinanzierung eine wichtige Rolle bei bringt ein hohes Mass an Rechtssicherheit für diesen immer wichtiger werdenden Bereich. Der OGH hat klargestellt, dass die Prozessfinanzierung ein legitimes Mittel zur Finanzierung von Verfahren ist und der Anspruchsinhaber und Finanzierer nicht gezwungen sind, die Konditionen des Finanzierungsvertrags offenzulegen. Die Entscheidung des OGH stärkt sowohl die Position des Anspruchsinhabers als auch des Finanzierers und verhindert, dass der Anspruchsgegner das Verfahren und die Geltendmachung der Ansprüche durch einen Angriff des Finanzierungsvertrags torpedieren kann. Diese klare Stärkung des Instituts der Prozessfinanzierung durch den OGH ist begrüssenswert. 

Unsere Kanzlei war im Anlassfall als Klagsvertreter tätig und arbeitet regelmässig mit diversen Prozessfinanzierern zusammen.