In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren entschied der Fürstliche Oberste Gerichtshof über die Frage eines Verbots der Abtretung von Ersatzansprüchen gegen Treuhänder.

Im zugrundeliegenden Fall hat ein Stifter einen Treuhänder zur Errichtung, Anpassung und Verwaltung einer Stiftung beauftragt und ihm Anweisung zur Durchführung diverser Rechtshandlungen gegeben. Der Treuhänder setzte die Anweisungen nicht bzw. fehlerhaft um, was in einem beträchtlichen Schaden für den Stifter resultierte. Da der Stifter nicht mehr über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Durchsetzung seiner Ansprüche verfügte, trat er sämtliche seiner Ersatzansprüche an einen Prozessfinanzierer ab, welcher die Ansprüche in der Folge in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend machte. Die Abtretung erfolgte dabei ohne Zustimmung oder Kenntnis des Treuhänders.

Der Treuhänder wandte unter Anderem ein, eine Abtretung der Ansprüche des Kunden an den Prozessfinanzierer sei von Grund auf unzulässig.

Das Fürstliche Landgericht judizierte, unter Bezugnahme auf eine Entscheidung aus 1991 , es bestehe ein Abtretungsverbot, da Rechte und Pflichten nach treuhandrechtlichen Grundsätzen wegen des besonderen gegenseitigen Vertrauens der Vertragspartner und der damit verbundenen Schutzerfordernisse nicht ohne Zustimmung des anderen Vertragsteils an Dritte übertragen werden könnten. Die Übertragung sei aufgrund der höchstpersönlichen Rechtsbeziehung zwischen Kunde und Treuhänder unzulässig.

Das Fürstliche Obergericht und auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof widersprachen jedoch der Rechtsansicht des Fürstlichen Landgerichts und stellte klar, dass das Rechtsverhältnis zwischen einem Stifter und dem Treuhänder kein Treuhandverhältnis im Sinne des Art. 879 f PGR darstelle, sondern als Auftragsverhältnis nach §§ 1002 ABGB zu qualifizieren sei. Entsprechend bestehe auch keinerlei Abtretungsverbot, welches eine Übertragung von Schadenersatzansprüchen des Kunden gegenüber einem Treuhänder unzulässig machen könnte. Ungeachtet der klaren Entscheidung hat der OGH jedoch aufgezeigt, dass im Falle von echten Treuhandverhältnissen nach Art. 879 f PGR tatsächlich Abtretungsverbote bestehen könnten, welche einer Abtretung von Ansprüchen gegen den Treuhänder an einen Prozessfinanzierer im Wege stehen könnten.

Entsprechend ist gerade bei Abtretung von Ansprüchen an einen Prozessfinanzierer zur Monetarisierung Vorsicht geboten.

8|2020