Swisslife Pensionsplan
Das Fürstliche Landgericht hat in jüngst ergangenen Urteilen erstmals ein aus mehreren Komponenten bestehendes Anlageprodukt als Gesamtprodukt qualifiziert und klargestellt, dass die SwissLife (Liechtenstein) AG, welche das Gesamtprodukt vertrieben hat, den Kunden für sämtliche Schäden aus dem Gesamtprodukt haftet. Unsere Kanzlei war als Klagsvertreter tätig.
Das Gericht stellte klar, dass das Produkt Swisslife Pensionsplan, welches aus einer Rentenversicherung, einem Fremdwährungskredit und diversen Tilgungsträgern besteht, ein von der Rechtsvorgängerin CapitalLeben konzipiertes und vertriebenes Gesamtanlageprodukt ist.
Das Gericht liess keine Zweifel offen, dass das Gesamtprodukt mit all seinen Komponenten mit Wissen und Wollen der Versicherung vertrieben wurde. Die Versicherung sei verpflichtet gewesen, über sämtliche Komponenten des Gesamtprodukts und deren Risiken und Eigenschaften aufzuklären und zu informieren. Der Versicherungsnehmer sei gegenständlich beim Abschluss unrichtig und unvollständig über die Eigenschaften und Risiken des Gesamtprodukts informiert worden.
Das Gericht hielt auch fest, dass die Ansprüche des Klägers nicht verjährt seien. Es sei massgeblich, wann der Kläger Kenntnis gehabt habe, dass das erworbene Produkt nicht den Schilderungen der Versicherung entsprochen habe. Aufgrund der vielen Komponenten und der mangelnden Gesamtinformation sei es dem Kläger nicht möglich gewesen, einen Gesamtüberblick zu haben oder das Zusammenspiel der verschiedenen Komponenten des komplexen Produkts zu beurteilen.
Die Entscheidung stellt eine Konkretisierung der bisherigen Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs aus 2016 dar, welcher bereits in der Vergangenheit judiziert hatte, dass die Versicherung auch für die Nachteile einer Kreditfinanzierung aufzukommen hat, wenn die Kreditaufnahme nicht auf einer gesonderten selbständigen Willensentschluss des Versicherungsnehmers beruht. Nunmehr wird diese Rechtsprechung richtigerweise auf komplexe Gesamtanlageprodukte ausgeweitet.
9 | 2020