Als weiterer Teil unserer Newsletterreihe zur Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) behandeln wir das unter MiCA geltende Marktortprinzip, das den räumlichen Anwendungsbereich definiert.

Ziel des Marktortprinzips ist es, einen harmonisierten, gerechten Wettbewerb innerhalb des gesamten Marktes zu schaffen und die Möglichkeiten einzuschränken, das Regelungsregime durch Niederlassungen ausserhalb der EU zu umgehen.

Entsprechend erfasst MiCA nicht nur die Unternehmen, die relevante Dienstleistungen durch Gesellschaften mit Sitz oder Niederlassung innerhalb der EU erbringen. Vielmehr erstreckt MiCA ihren Anwendungsbereich auch auf Dienstleister aus Drittstaaten, sofern sich deren Tätigkeit auf den EU-Markt bezieht und unterstellt deren Dienstleistungen dem MiCA-Regime und der Aufsicht der ESMA, der EBA sowie der lokalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten. Emittenten von Utility Token oder Asset Referenced Token fallen beispielsweise daher schon dann unter die Bewilligungspflichten der MiCA, wenn sie diese in der EU öffentlich anbieten.

Sowohl für Emittenten als auch Dienstleister ist MiCA also ungeachtet dessen anwendbar, wo sich ihr Sitz befindet. Entscheidend ist nur, dass sich die jeweilige Handlung auf den EU Markt bezieht.

Entsprechend müssen Unternehmen aus der Schweiz oder anderen Drittstaaten, die innerhalb des EWR Kryptowerte anbieten oder von der MiCA erfasste Dienstleistungen erbringen wollen, sämtliche Voraussetzungen der MiCA erfüllen, um sicherzustellen, dass der Regulator des betroffenen EWR-Staats keine aufsichtsrechtliche Massnahmen setzt. Solche Massnahmen wären beispielsweise die Untersagung der Tätigkeit und die Verhängung von Geldstrafen.

Aufgrund des in Kürze zu fassenden Übernahmebeschlusses des gemeinsamen EWR-Ausschusses wird sich die Geltung der MiCA auch auf die EWR-Staaten erstrecken und damit auch Liechtenstein. Entsprechend berechtigt auch eine vom liechtensteinischen Regulator unter MiCA gewährte Bewilligung zum Zugang auf den EWR Markt.

Bekanntlich verfügt Liechtenstein bereits eine jahrelange Praxis mit der Regulierung von Crypto Dienstleistungen und Kryptowerten sowie auch über ein attraktives Gesellschaftsrecht und Steuerrecht. Dies führte bereits in der Vergangenheit dazu, das eine Vielzahl von Unternehmen mit Krypto Bezug, ihre Tätigkeit aus Liechtenstein heraus erbrachten. Entsprechend empfiehlt es sich, dass Dienstleister aus der Schweiz und anderen Drittstaaten, die beabsichtigen e auf dem EWR-Markt aufzutreten, Kryptowerte und Dienstleistungen über Liechtenstein anzubieten und so einen effizienten Zugang zum EU/EWR Markt zu erhalten und gleichzeitig die Anforderungen der MiCA zu erfüllen.

Unsere Kanzlei berät bereits seit Jahren Unternehmen im Bereich der Erlangung der erforderlichen Bewilligungen für die Erbringung von Krypto Dienstleistungen und Herausgabe von Kryptowerten und verfügt entsprechend über umfassende Erfahrungen.

5| 2023