Swisslife Pensionsplan

Das Fürstliche Landgericht hat im September 2020 die SwissLife (Liechtenstein) AG nach über drei Jahren Verfahrensdauer in einem weiteren Urteil zum Ersatz sämtlicher Schäden und Nachteile in Zusammenhang mit dem von dieser vertriebenen komplexen Gesamtanlageprodukt verurteilt.

Das von der Rechtsvorgängerin Capital Leben konzipierte und verkaufte komplexe Gesamtanlageprodukt bestand aus einer Rentenversicherung der Capital Leben (jetzt SwissLife), einem Fremdwährungskredit einer Bank und diversen Tilgungsträgern anderer Anbieter.

Das Gericht kam zum Schluss, dass das von der Beklagten konzipierte und verkaufte Gesamtanlageprodukt derart konzipiert war, dass nur unter optimalen Bedingungen eine geringe Chance bestand, ohne Verluste auszusteigen und eine schwarze Null zu erhalten.

Das Gericht vertrat auch die Ansicht, dass kein vernünftig denkender Mensch dieses Produkt bei einem derartigen Verhältnis von Chancen und Risiken abschliessen würde.

Schliesslich stellte das Gericht auch klar, dass die Zusammenhänge und Ausgestaltung des Gesamtanlageprodukts derart komplex waren, dass selbst das Gericht diese ohne Sachverständigen nicht hinreichend erfassen konnte.

Das Gericht gab dem Begehren des Klägers auf Rückabwicklung des Vertrags vollständig Folge und verurteilte die SwissLife (Liechtenstein) AG einerseits zum Ersatz sämtlicher Kreditverbindlichkeiten, welche dem Kläger aus der Aufnahme des Fremdwährungskredits entstanden sind. Andererseits sprach das Gericht dem Kläger den Ersatz sämtlicher von ihm aufgewendeter Eigenmittel samt einer Wertentwicklung zu. Gesamthaft sprach das Gericht dem Kläger über CHF 450’000 zu. Zudem verurteilte das Gericht die Beklagte zum Ersatz der gesamten dem Kläger entstandenen Verfahrenskosten.

Das Gericht stellte überdies klar, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt sein können, obwohl zwischen dem Abschluss des Gesamtanlageprodukts und der Einreichung der Klage über 15 Jahre vergangen waren. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass das von der Beklagten konzipierte Produkt derart komplex war, dass erst ein Gutachten erkennbar machte, dass es bereits an der Wurzel mangelhaft ist und die Wahrscheinlichkeit, ohne Verluste auszusteigen, äusserst gering war.

Die Entscheidung bestätigt und konkretisiert nicht nur die bisherige von unserer Kanzlei erwirkte Rechtsprechung zur Haftung für sämtliche Schäden aus Gesamtanlageprodukten. Sie bestätigt auch die Rechtsprechung des OGH, dass bei komplexen Anlageprodukten die Verjährung der Ansprüche erst dann beginnt, wenn ein Gutachten vorliegt, aus welchen sich die Mängel des Produkts und die sich daraus ergebende Fehlberatung ersichtlich werden. Denn erst dann hat der Anleger tatsächlich Kenntnis von Schaden, Schädiger und vom erforderlichen Kausalzusammenhang.

Die Entscheidung des Fürstlichen Landgerichts zeigt daher, dass sämtliche Anleger, welche dieses Gesamtanlageprodukt abgeschlossen haben, sämtliche ihrer Schäden aus dem Gesamtanlageprodukt auch heute noch geltend machen können. Da das Gericht das Gesamtanlageprodukt an sich als untauglich qualifiziert hat, sind die Aussichten auf erfolgreiche Geltendmachung der Ansprüche für sämtliche anderen Anleger durchwegs als sehr gut zu beurteilen.

Unsere Kanzlei war in der Sache als Klagsvertreter tätig. Die Entscheidung des Fürstlichen Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig.

10 | 2020