Im Rahmen des Budgetsanierungsmassnahmengesetzes 2025 wird die österreichische Privatstiftung ab 2026 deutlich höher besteuert. Neu kommt es mit Wirkung ab 01.01.2026 zu folgenden Anpassungen bei der Eingangsbesteuerung wie auch bei der laufenden Besteuerung der österreichischen Privatstiftung:

Die Stiftungseingangssteuer, die auf unentgeltliche Zuwendungen an die Privatstiftung anfällt, wird von 2.5% auf 3.5% erhöht, was eine Erhöhung vom 40% bedeutet.. Korrespondierend dazu wird auch die äquivalente Steuer auf unentgeltliche Übertragungen von Grundstücken von 2.5% auf 3.5% erhöht. 

Zudem wird die sogenannte „Zwischensteuer“ von 23% auf 27.5% erhöht, was eine Erhöhung von ca. 20% bedeutet. Die Zwischensteuer ist als besondere Form der Körperschaftssteuer auf österreichische Privatstiftungen anwendbar. Bei der Zwischensteuer werden als Vorwegbesteuerung bestimmte Kapitalerträge der Privatstiftung erhoben, insbesondere auf Zinsen, Dividenden, Gewinne aus der Veräusserung von Wertpapieren und Einkünfte aus Derivaten. 

Die Zwischensteuer fällt unabhängig von Ausschüttungen an und wird nur im Falle einer ebenfalls zumindest mit 27.5% Kapitalertragsteuer besteuerten Ausschüttung der Erträge an die Begünstigten wieder gutgeschrieben. Dies macht eine Thesaurierung von Stiftungserträgen offenkundig unattraktiv. 

Im Gegensatz dazu wird die liechtensteinische Stiftung im Vergleich zur österreichischen Privatstiftung unverändert moderat besteuert. 

Zwar fällt auf unentgeltliche Zuwendungen an die liechtensteinische Stiftung grundsätzlich ebenfalls eine Widmungssteuer von 3.5% an. Diese wir jedoch nur bei Zuwendungen von in Liechtenstein ansässigen Steuerpflichten sowie auf in Liechtenstein der Vermögensteuer unterliegende Vermögenswerte erhoben. 

Zudem unterliegt die liechtensteinische Stiftung mit ihren Erträgen lediglich einer Flat Tax von 12.5%. Zudem sind Dividendenerträge sowie unrealisierte und realisierte Kapitalerträge auf Ebene der Stiftung grundsätzlich steuerfrei. Zuwendungen an die Stiftungsbegünstigten werden in Liechtenstein ebenfalls nicht besteuert, sondern unterliegen einer allfälligen Besteuerung beim Begünstigungsempfänger, was die langfristige Thesaurierung von Erträgen besonders attraktiv gestaltet und gerade Begünstigten besondere Freiheit bei ihrer Lebens- und Wohnsitzplanung gewährt. 

Abgesehen von derartigen steuerlichen Erwägungen kann die Foundation Governance und Vermögensstruktur der liechtensteinischen Stiftung aufgrund des im Vergleich zu anderen Jurisdiktionen deutlich liberaleren Stiftungsrechts massgeschneidert nach den individuellen Stifterwünschen umgesetzt werden. So sind insbesondere Stiftungsbegünstigte, deren Ehegatten und nahe Angehörige – anders als in Österreich – keineswegs als Mitglied des Stiftungsrats oder von anderen Organpositionen ausgeschlossen. 

Gerade in Zeiten, in denen viele Jurisdiktionen Stiftungen oder andere Strukturen zur Nachfolgeplanung zur erhofften Schliessung von Budgetlöchern vermehrt in das (steuerliche) Fadenkreuz des Gesetzgebers geraten und weiter an Attraktivität verlieren, bleibt die liechtensteinische Stiftung davon unberührt und gewinnt weiter an Attraktivität zur Nachfolgeplanung und Vermögensstrukturierung. 

Das Private Client Team von Niedermüller Rechtsanwälte berät gemeinsam mit versierten Steuerberatern regelmässig internationale Unternehmer und Privatkunden bei der Nachfolgeplanung und Vermögensstrukturierung, insbesondere bei der Errichtung von liechtensteinischen Stiftungen, Trusts oder Unternehmensholdingstrukturen. 

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