Verjährungsfrist Ansprüche wg. Fondsgebundene Lebensversicherungen

Über viele Jahre waren bei liechtensteinischen Versicherungsunternehmen gezeichnete fondsgebundene Lebensversicherungen (Unit Linked-Versicherungen) bei Anlegern beliebte Produkte zur Veranlagung von Vermögen. In etlichen Fällen stellte sich im Laufe der Zeit heraus, dass die von den Vermittlern und Versicherungen in Aussicht gestellten Performanceziele bei weitem nicht erreicht wurden, sondern vielmehr hohe Verluste bis hin zu Totalverlusten äusserst häufig wurden. Die Anleger müssen sich jedoch mit diesen Verlusten nicht abfinden. 

Gestützt auf die jüngste ständige Rechtsprechung der liechtensteinischen Zivilgerichte besteht oft die Möglichkeiten eines Rücktritts vom initialen Vertragsabschluss. Das gilt sowohl für aufrechte Versicherungsverträge als auch solche Verträge, die durch Zeitablauf oder Kündigung beendet wurden. 

Bei aufrechten Versicherungsverträgen hat der Anleger bei Rücktritt einen Anspruch auf Zahlung den Differenzbetrags zwischen eingezahltem Kapital und dem aktuellem Stand des Policenvermögens sowie gesetzliche Zinsen der letzten drei Jahre auf den Differenzbetrag. Bei beendeten Versicherungsverträgen erhält der Anleger bei nachträglichem Rücktritt den Differenzbetrag zwischen eingezahltem Kapital und erhaltener Rückzahlung zuzüglich gesetzlicher Zinsen für die letzten drei Jahre auf den Differenzbetrag.

In beiden Fällen wird der Anleger gemäss Rechtsprechung so gestellt, als hätte er den Versicherungsvertrag seinerzeit nicht abgeschlossen. 

Die liechtensteinischen Zivilgerichte räumen dem Anleger ein Rücktrittsrecht ein, wenn das Versicherungsunternehmen beim Vertragsabschluss den umfassenden gesetzlichen Informations- und Belehrungspflichten nicht in dem gemäss Rechtsprechung erforderlichen Mass nachgekommen ist. 

Von diesem Rücktrittsrecht können die Anleger innert eines Zeitraums von bis zu 30 Jahren ab Vertragsabschluss Gebrauch machen, da es sich bei den Ansprüchen um Bereicherungsansprüche handelt. 

Diese gesetzlich vorgesehene Frist soll demnächst durch eine geplante Gesetzesänderung auf zehn Jahre ab Vertragsschluss verkürzt werden und damit eine erhebliche Einschränkung der Rechte des Anlegers erfolgen. 

Obschon Übergangsfristen zu erwarten sind, wird es Versicherungsnehmern liechtensteinischer fondsgebundener Lebensversicherungen dringend empfohlen zu prüfen, ob basierend auf der derzeitigen Rechtsprechung die Voraussetzungen für einen Rücktritt von einem aufrechten oder beendeten Versicherungsvertrag bestehen. Sollte ein Rücktrittsrecht vorliegen, so bestehen gute Chancen für eine vollständige Kompensierung für den Verlust des in die fondsgebundene Lebensversicherung einbezahlten Kapitals.  

Erfahrungsgemäss besteht in derartigen Fällen auch eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Prozessfinanzierer die Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche finanzieren und damit das Prozesskostenrisiko minimieren. 

Niedermüller Rechtsanwälte verfügt über ein erfahrenes Team an Prozessanwälten, welches bereits weit über 100 Verfahren wegen fondsgebundenen Lebensversicherungen geführt und zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht hat und arbeitet mit professionellen internationalen Prozessfinanzierern zusammen, welche derartige Verfahren finanzieren. 

Gerne prüfen wir Ihre Vertragsunterlagen und beraten bei der Entscheidung, ob Ansprüche gegen das betreffende Versicherungsunternehmen verfolgt werden sollten und unterstützen Sie bei der Suche nach einem allfälligen Prozessfinanzierer. 

Bei Fragen und Interesse kontaktieren Sie gerne Fabian Rischka oder Matthias Niedermüller. 

1|2026