Trustrechtsreform: Neuerungen im liechtensteinischen Trustrecht

Das liechtensteinische Trustrecht – ein kurzer Überblick
Die am 1. Juli 2026 in Kraft tretende Reform des liechtensteinischen Trustrechts stellt die umfassendste Weiterentwicklung des Trustrechts seit Jahren dar. Während die neuen Bestimmungen für neu errichtete Trusts grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt gelten, sieht das Gesetz für bestehende Trusts Übergangsfristen vor. Gemeinnützige Trusts müssen die neuen Anforderungen bis spätestens 31. Dezember 2026 umsetzen, für bestehende privatnützige Trusts endet die Übergangsfrist am 31. Dezember 2027.

Der liechtensteinische Trust ist in den Art. 897 ff. des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) geregelt und stellt eines der traditionsreichsten Instrumente der liechtensteinischen Vermögenssicherung und Nachlassplanung dar. Er bietet Treugebern vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten und profitiert zugleich von den etablierten rechtlichen Rahmenbedingungen des liechtensteinischen Finanzplatzes. Das liechtensteinische Trustrecht verbindet Elemente des angelsächsischen Common Law mit den Grundsätzen des kontinentaleuropäischen Zivilrechts und nimmt damit im europäischen Rechtsraum seit jeher eine besondere Stellung ein.

Die Attraktivität des liechtensteinischen Trusts beruht insbesondere auf seiner hohen Gestaltungsfreiheit, die durch die nunmehrige Reform erneut dezidiert an verschiedenen Stellen hervorgehoben wird. Der Treugeber kann die Organisation des Trusts weitgehend individuell ausgestalten und insbesondere die Begünstigten, die Befugnisse des Treuhänders sowie die Verwendungszwecke des Treuguts festlegen. Dadurch eignet sich der Trust insbesondere für die Vermögens- und Nachlassplanung, den langfristigen Erhalt von Familienvermögen sowie die Gestaltung des Vermögensschutzes. Seine Attraktivität wird insbesondere durch das liechtensteinische Steuersystem gesteigert, wonach der Trust in der Regel nur der Mindestkörperschaftsteuer von 1’800 CHF pro Jahr unterliegt.

Ausgangslage vor der Reform
Das geltende Trustrecht gewährt dem Treugeber traditionell eine weitreichende Privatautonomie. Gleichzeitig bestehen etwa im Vergleich zum ebenfalls im PGR kodifizierten liechtensteinischen Stiftungsrecht bislang weniger detaillierte gesetzliche Vorgaben hinsichtlich Kontrolle, Rechnungslegung und Aufsicht. Informations- und Kontrollrechte waren bislang nur teilweise gesetzlich geregelt und wurden im Übrigen durch die Treuhanddokumente sowie die gerichtliche Praxis konkretisiert. Auslöser der Reform war insbesondere die Erkenntnis, dass bei bestimmten Truststrukturen, namentlich bei reinen Ermessenstrusts ohne weitere vom Treugeber privatautonom geschaffene Kontrollorgane, Kontrolllücken innerhalb der Trust Governance entstehen können. Der Gesetzgeber sah daher Handlungsbedarf, um eine wirksame und durchgehende Überwachung der Verwaltung des Treuguts sicherzustellen.

Die Reform verfolgt das Ziel, die Aufsichts- und Kontrollstrukturen innerhalb von Trusts klarer auszugestalten, bestehende Kontrolldefizite zu vermeiden und die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen. Hierzu werden zahlreiche bisher primär durch die Privatautonomie oder die Praxis geprägte Bereiche erstmals ausdrücklich gesetzlich geregelt. Im Mittelpunkt stehen die Einführung eines Informationsberechtigten als gesetzlich vorgesehenes Kontrollorgan, die Konkretisierung der Rechnungslegungs- und Dokumentationspflichten, die Stärkung der gerichtlichen Aufsicht sowie die Schaffung differenzierter Regelungen für gemeinnützige und privatnützige Trusts.

Gemeinnützige und privatnützige Trusts
Bislang enthielt das Trustrecht keine ausdrückliche gesetzliche Differenzierung zwischen gemeinnützigen und privatnützigen Trusts. Mit der Einführung von Art. 898a PGR wird diese Unterscheidung nun erstmals gesetzlich verankert. Dabei gilt ein Trust als gemeinnützig, wenn das Treugut ganz oder überwiegend gemeinnützigen Zwecken oder gemeinnützigen Begünstigten dient. Privatnützige Trusts verfolgen demgegenüber überwiegend private oder eigennützige Zwecke bzw. Begünstigteninteressen. Für Zweifelsfälle sieht das Gesetz neu eine ausdrückliche Zweifelsregel vor: Kann nicht festgestellt werden, dass das Treugut ganz oder überwiegend gemeinnützigen Zwecken oder Begünstigten dient, ist der Trust als privatnütziger Trust zu qualifizieren.

Die Qualifikation eines Trusts als gemeinnützig oder privatnützig ist künftig insbesondere für die Aufsicht, die Eintragungspflicht im Handelsregister und die Bestellung eines Informationsberechtigten massgeblich.

Die Reform enthält darüber hinaus verschiedene Klarstellungen zum Trustrecht. So werden einzelne bislang anerkannte Trustformen, insbesondere die Zwecktreuhänderschaft, ausdrücklich gesetzlich verankert und die Anforderungen an den Inhalt der Treuhanddokumente näher präzisiert.

Aufsicht über gemeinnützige Trusts
Bislang unterstanden gemeinnützige Trusts keiner laufenden institutionellen Aufsicht, wie sie etwa für gemeinnützige Stiftungen vorgesehen ist. Mit der Reform wird nun erstmals ein ausdrückliches gesetzliches Aufsichtsregime geschaffen. Der Gesetzgeber verfolgt dabei das Ziel, das bereits für gemeinnützige Stiftungen etablierte Aufsichtsmodell weitgehend auf gemeinnützige Trusts zu übertragen.

Künftig unterstehen gemeinnützige Trusts der Aufsicht der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde (STIFTA). Dabei handelt es sich nicht um eine neu geschaffene Behörde; vielmehr wird die bisherige Stiftungsaufsichtsbehörde um die Aufsicht über gemeinnützige Trusts erweitert und entsprechend umbenannt. Die STIFTA übernimmt bei gemeinnützigen Trusts zudem von Gesetzes wegen die Funktion des Informationsberechtigten. Eine gesonderte Bestellung eines Informationsberechtigten in den Treuhanddokumenten ist daher nicht erforderlich. Die Informations-, Kontroll- und Aufsichtsrechte werden unmittelbar durch die Behörde wahrgenommen. Zudem sind gemeinnützige Trusts künftig zwingend im Handelsregister einzutragen; die bisher mögliche blosse Hinterlegung der Treuhandurkunde entfällt.

Einführung des Informationsberechtigten als zentrales Kontrollinstrument
Die bedeutendste praktische Neuerung betrifft die Einführung des Informationsberechtigten bei privatnützigen Trusts. Bislang bestanden Informations- und Kontrollrechte nach der einschlägigen Rechtsprechung in erster Linie nur zugunsten von Begünstigungsberechtigten (nicht jedoch zugunsten der in Praxis weitaus häufiger vorgesehenen Ermessensbegünstigten) oder ergaben sich – eine entsprechende ausdrückliche Regelung durch den Treugeber vorausgesetzt – aus den Treuhanddokumenten. Nach Auffassung des Gesetzgebers konnten dadurch insbesondere bei diskretionären Trusts oder komplexen Begünstigtenstrukturen Kontrolllücken entstehen. Mit der Einführung des Informationsberechtigten soll künftig sichergestellt werden, dass die Verwaltungstätigkeit des Treuhänders einer wirksamen und kontinuierlichen Kontrolle unterliegt.

Der Gesetzgeber überlässt es grundsätzlich dem Treugeber, festzulegen, wer die Funktion des Informationsberechtigten übernehmen soll. Als Informationsberechtigte kommen insbesondere der Treugeber selbst, Begünstigte, andere Befugnisträger (etwa ein Protektor oder Beirat), eine Revisionsstelle oder sonstige vom Treugeber bestimmte natürliche oder juristische Personen in Betracht (etwa Vertraute und/oder Berater).

Grundsätzlich soll der Informationsberechtigte vom Treuhänder unabhängig sein und über ausreichende rechtliche sowie wirtschaftliche Fachkenntnisse verfügen. Die Reform ermöglicht es dem Treugeber jedoch, diese Anforderungen in den Treuhanddokumenten anzupassen oder darauf zu verzichten.

Zusätzlich ist bereits in den Treuhanddokumenten ein Nachfolger des Informationsberechtigten vorzusehen, um sicherzustellen, dass die Kontrollfunktion dauerhaft wahrgenommen werden kann.

Umfassende Informations- und Kontrollrechte
Dem Informationsberechtigten kommen umfassende gesetzliche Informations-, Auskunfts- und Kontrollrechte zu. Er hat Anspruch auf die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen sowie auf eine jährliche Rechnungslegung durch den Trustee.

Prüfungs- und Meldepflichten
Den Informationsberechtigten trifft eine jährliche Überwachungs- und Prüfpflicht. Er ist verpflichtet, einmal jährlich zu überprüfen, ob das Treugut entsprechend den Trustdokumenten vom Trustee verwaltet und verwendet wird. Die jährliche Prüfung durch den Informationsberechtigten stellt daher keine dem Audit einer Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle vergleichende umfassende finanzielle Prüfung des Trusts dar, sondern ist im Wesentlichen eine Compliance-Prüfung, mit der überprüft werden soll, ob der Trustee sich an die Vorgaben der Trustdokumente und damit letztlich an den Willen des Settlors hält. Stellt er Pflichtverletzungen oder Gefährdungen des Treuguts fest, hat er auf deren Behebung hinzuwirken. Werden die Mängel nicht behoben oder ist das Treugut gefährdet, hat er dies dem Landgericht zu melden. Von dieser jährlichen Prüfpflicht ausgenommen sind Fälle, in denen der Treugeber oder sämtliche Begünstigten selbst die Stellung des Informationsberechtigten innehaben.

Stärkung der gerichtlichen Aufsicht
Die Reform regelt zudem die Beteiligungsrechte im gerichtlichen Aufsichtsverfahren erheblich klarer. Bislang waren die Verfahrensrechte der an einem Trust beteiligten Personen nur punktuell geregelt. Die Reform schafft nun eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Beteiligung der zentralen Funktionsträger am gerichtlichen Aufsichtsverfahren.

Nach der Reform kommt dem Treugeber, dem Treuhänder und dem Informationsberechtigten im gerichtlichen Aufsichtsverfahren ausdrücklich Parteistellung zu.Neu wird zudem die Möglichkeit zur Einholung einer sogenannten «gerichtlichen Weisung» ausdrücklich gesetzlich geregelt. Treuhänder können sich bei Zweifelsfragen oder bei Konflikten zwischen Mittreuhändern an das Landgericht wenden und eine verbindliche Entscheidung einholen. Die Befolgung einer solchen Weisung führt grundsätzlich zu einer Haftungsfreistellung des Treuhänders (sofern dem Landgericht alle relevanten Tatsachen offengelegt wurden).

Übergangsfrist für bestehende Trusts
Den Übergangsbestimmungen kommt besondere praktische Relevanz zu, da sie Auswirkungen auf sämtliche bereits bestehende Trusts haben. Bestehende Strukturen sind daher innerhalb bestimmter Fristen an die neuen gesetzlichen Anforderungen anzupassen.

Gemeinnützige Trusts: Für bestehende gemeinnützige Trusts gilt eine sechsmonatige Übergangsfrist, sohin bis zum 31. Dezember 2026. Während bislang hinterlegte gemeinnützige Trusts keiner behördlichen Aufsicht unterstanden, müssen sie künftig in das Handelsregister eingetragen und der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde (STIFTA) angezeigt werden.

Privatnützige Trusts: Für bereits bestehende privatnützige Trusts gilt eine längere Übergangsfrist von 18 Monaten, sohin bis zum 31. Dezember 2027. Innerhalb dieser Frist müssen die Treuhanddokumente an die neuen gesetzlichen Anforderungen angepasst und mindestens ein Informationsberechtigter sowie dessen Nachfolger bestimmt werden.

Die Reform ermöglicht es dem Treugeber, die Treuhanddokumente zur Umsetzung der neuen gesetzlichen Anforderungen anzupassen, selbst wenn die bestehenden Trustdokumente kein ausdrückliches Änderungsrecht vorsehen. Vorrangig sollen diese Anpassungen durch den Treugeber erfolgen. Ist das nicht möglich, etwa weil der Treugeber verstorben, handlungsunfähig oder nicht erreichbar ist, kann der Treuhänder unter bestimmten Voraussetzungen die erforderlichen Anpassungen vornehmen. Da dadurch in die ursprünglich vom Treugeber festgelegte Truststruktur eingegriffen wird, bedarf eine solche Anpassung grundsätzlich der Genehmigung des Landgerichts im Ausserstreitverfahren. Ist eine des Informationsberechtigten auch auf diese Weise nicht möglich, hat der Treuhänder subsidiär beim Landgericht die Bestellung einer Revisionsstelle als Informationsberechtigte zu beantragen.

Zusammenfassend
Die Reform stellt die umfangreichste Weiterentwicklung des liechtensteinischen Trustrechts seit Jahren dar. Im Zentrum steht die Schaffung eines Governance- und Kontrollsystems, das bestehende Kontrolldefizite vermeiden und eine wirksame Überwachung der Verwaltungstätigkeit des Treuhänders sicherstellen soll. Ziel des Gesetzgebers ist es, die bewährte Flexibilität des liechtensteinischen Trusts beizubehalten und gleichzeitig die Governance-, Kontroll- und Transparenzmechanismen gezielt zu stärken. Gleichzeitig werden Rechnungslegung, gerichtliche Aufsicht und Dokumentationsanforderungen gesetzlich präzisiert und erweitert.

Für bestehende Trusts ergibt sich ein erheblicher Anpassungsbedarf, insbesondere hinsichtlich der Treuhanddokumente, der Bestellung eines Informationsberechtigten sowie der Einhaltung der neuen Melde-, Nachweis- und Registrierungspflichten. Die Übergangsbestimmungen zeigen, dass die Reform nicht nur für neu errichtete Trusts von Bedeutung ist, sondern zahlreiche bestehende Strukturen unmittelbar betrifft. Angesichts der vorgesehenen Übergangsfristen empfiehlt es sich daher, bestehende Truststrukturen frühzeitig zu überprüfen und allfällige Anpassungen rechtzeitig vorzubereiten.

Gerne beraten wir Sie als Niedermüller Rechtsanwälte zu den Neuerungen des liechtensteinischen Trustrechts, überprüfen bestehende Truststrukturen auf ihren Anpassungsbedarf und unterstützen Sie bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Anforderungen.

Dank unserer langjährigen Erfahrung im liechtensteinischen Stiftungs- und Trustrecht begleiten wir Sie als Niedermüller Rechtsanwälte insbesondere bei der Anpassung von Treuhanddokumenten, der Einführung eines Informationsberechtigten sowie der Umsetzung der neuen Governance- und Aufsichtsanforderungen. Sofern gewünscht, stehen wir Ihnen aufgrund unserer umfassenden Expertise zudem auch als Informationsberechtigter zur Verfügung.

6 I 2026