Mit Ablauf der letzten nationalen Übergangsfristen zur Anwendung der Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) am 1. Juli 2026 ist der unionsweit harmonisierte Rechtsrahmen für Kryptowerte-Dienstleistungen vollständig anwendbar. Drittstaatenanbieter dürfen Kryptowerte-Dienstleistungen gegenüber Kunden im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) grundsätzlich nur noch mit einer Zulassung als Crypto-Asset Service Provider (CASP) erbringen.
Vor diesem Hintergrund rückt Art. 61 MiCAR verstärkt in den Fokus. Die Bestimmung regelt, unter welchen Voraussetzungen Drittstaatenanbieter Kryptowerte-Dienstleistungen ausnahmsweise auch ohne MiCAR-Zulassung gegenüber Kunden im EWR erbringen dürfen, sofern die Initiative zur jeweiligen Dienstleistung ausschliesslich vom Kunden ausgeht. Diese Ausnahme ist im Finanzmarktrecht unter dem Institut der «Reverse Solicitation» bekannt.
Key Takeaways
- Mit Ablauf der MiCAR-Übergangsfristen am 1. Juli 2026 benötigen Drittstaatenanbieter für Kryptowerte-Dienstleistungen im EWR grundsätzlich eine MiCAR-Zulassung.
- Art. 61 MiCAR regelt die Voraussetzungen, unter denen Drittstaatenanbieter Kryptowerte-Dienstleistungen ohne MiCAR-Zulassung gegenüber Kunden im EWR erbringen dürfen.
- Die Initiative zur Geschäftsbeziehung muss ausschliesslich vom Kunden ausgehen.
- Marketing- und Vertriebsaktivitäten gegenüber Kunden im EWR können einer Berufung auf Art. 61 MiCAR entgegenstehen.
- Die ESMA-Leitlinien konkretisieren den Anwendungsbereich des Art. 61 MiCAR und fördern eine einheitliche Aufsichtspraxis.
- Drittstaatenanbieter sollten ihre Vertriebs- und Marketingprozesse überprüfen.
Good to know
Reverse Solicitation eröffnet keinen alternativen Marktzugang zum EWR. Entscheidend ist vielmehr, dass die Initiative zur Inanspruchnahme der jeweiligen Kryptowerte-Dienstleistung tatsächlich und ausschliesslich vom Kunden ausgeht. Bereits Marketing- oder Vertriebsaktivitäten können dazu führen, dass sich ein Drittstaatenanbieter nicht auf Art. 61 MiCAR berufen kann. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Anwendungsbereich der MiCAR im EWR
Die MiCAR ist in der Europäischen Union seit dem 30. Dezember 2024 grundsätzlich vollständig anwendbar. Durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 41/2025 wurde die Verordnung in das EWR-Abkommen übernommen. Die Übernahme ist nach Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen am 24. Juni 2025 im EWR wirksam geworden. Damit gilt der MiCAR-Rahmen auch in den EWR-EFTA-Staaten Liechtenstein, Island und Norwegen nach Massgabe der EWR-rechtlichen Anpassungen.
In Liechtenstein wurde der regulatorische Rahmen insbesondere durch das EWR-MiCA-Durchführungsgesetz ergänzt. Dieses trat bereits am 1. Februar 2025 in Kraft. Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) ist die zuständige Aufsichtsbehörde.
Die liechtensteinische Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2026 betraf insbesondere bereits registrierte TT-Dienstleister, deren Tätigkeit nunmehr als Kryptowerte-Dienstleistung unter die MiCAR fällt. Die Übergangsregelung vermittelte jedoch kein Passporting-Recht. Grenzüberschreitende Tätigkeiten im EWR konnten erst auf Grundlage einer MiCAR-Zulassung und des entsprechenden Notifikationsverfahrens ausgeübt werden.
Grundsatz: Zulassungspflicht für Kryptowerte-Dienstleistungen
Nach Art. 59 MiCAR dürfen Kryptowerte-Dienstleistungen in der Union grundsätzlich nur von
- nach Art. 63 MiCAR zugelassenen CASPs oder
- bestimmten bereits regulierten Finanzunternehmen nach Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 60 MiCAR
erbracht werden.
Eine Zulassung als CASP setzt nach Art. 59 Abs. 2 MiCAR grundsätzlich voraus, dass der Anbieter seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, einen Teil seiner Dienstleistungen dort erbringt, seine tatsächliche Geschäftsleitung in der Union liegt und mindestens ein Geschäftsleiter in der Union ansässig ist.
Ein Unternehmen mit Sitz ausserhalb des EWR kann daher grundsätzlich nicht unmittelbar eine MiCAR-Zulassung als Drittstaatenunternehmen erhalten. Für einen dauerhaften Marktzugang kommt regelmässig die Errichtung einer EWR-Gesellschaft mit anschliessender CASP-Zulassung oder eine rechtlich tragfähige Zusammenarbeit mit einem zugelassenen CASP in Betracht.
Wann greift Art. 61 MiCAR?
Art. 61 Abs. 1 MiCAR erfasst den Fall, dass ein in der Union ansässiger oder niedergelassener Kunde auf eigene ausschliessliche Initiative die Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung oder -Tätigkeit durch ein Drittstaatenunternehmen anfordert. Der Drittstaatenanbieter darf den Kunden dabei weder unmittelbar noch mittelbar zur Inanspruchnahme seiner Dienstleistungen veranlasst haben.
Massgeblich sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Entscheidend ist nicht, ob der Kunde eine entsprechende Erklärung unterzeichnet oder sich vertraglich auf Reverse Solicitation beruft, sondern wie die Geschäftsbeziehung tatsächlich zustande gekommen ist.
Darüber hinaus beschränkt Art. 61 Abs. 2 MiCAR den Anwendungsbereich der Ausnahme auf die vom Kunden initiierte Kryptowerte-Dienstleistung. Eine ursprünglich auf Initiative des Kunden begründete Geschäftsbeziehung berechtigt den Drittstaatenanbieter daher grundsätzlich nicht dazu, dem Kunden anschliessend weitere Kryptowerte oder Kryptowerte-Dienstleistungen aktiv anzubieten.
Diese Beschränkung hat erhebliche praktische Auswirkungen. Da viele Geschäftsmodelle im Kryptobereich auf der schrittweisen Inanspruchnahme weiterer Produkte und Dienstleistungen beruhen, setzt Art. 61 Abs. 2 MiCAR einer solchen Ausweitung der Geschäftsbeziehung Grenzen.
Praxisbeispiel
Ein Kunde aus dem EWR eröffnet aus eigener Initiative ein Konto bei einem Drittstaatenanbieter, um den Handel mit Bitcoin in Anspruch zu nehmen. Hinsichtlich dieser Kryptowerte-Dienstleistung kann sich der Anbieter grundsätzlich auf Art. 61 MiCAR berufen. Möchte der Anbieter dem Kunden später jedoch aktiv weitere Dienstleistungen – etwa Staking, Lending oder den Handel mit anderen Kryptowerte-Produkten – anbieten oder diese bewerben, kann dies nicht mehr ohne Weiteres auf Art. 61 MiCAR gestützt werden. Für jede weitere Dienstleistung ist gesondert zu beurteilen, ob deren Inanspruchnahme ebenfalls ausschliesslich auf Initiative des Kunden erfolgt.
Art. 61 MiCAR trägt dazu bei, dass sich eine ursprünglich zulässige Kundeninitiative nicht zu einer allgemeinen Geschäftsbeziehung entwickelt, über die Drittstaatenanbieter ihr gesamtes Dienstleistungsangebot ohne MiCAR-Zulassung gegenüber Kunden im EWR vertreiben.
Welche Anforderungen konkretisieren die ESMA-Leitlinien?
Die MiCAR regelt die Reverse Solicitation lediglich in ihren Grundzügen. Mit ihren Leitlinien konkretisiert die ESMA insbesondere, wann von einer aktiven Kundenansprache („Solicitation“) auszugehen ist und unter welchen Voraussetzungen sich Drittstaatenanbieter nicht auf Art. 61 MiCAR berufen können.
Marketing- und Vertriebsaktivitäten
Nach Auffassung der ESMA ist der Begriff der «Solicitation» weit auszulegen. Er umfasst sämtliche Marketing- und Vertriebsaktivitäten, die darauf abzielen oder geeignet sind, Kunden im EWR für Kryptowerte oder Kryptowerte-Dienstleistungen zu gewinnen.
Hierzu zählen insbesondere:
- Webseiten und digitale Plattformen mit Bezug zum EWR;
- Werbung über soziale Medien;
- E-Mail-Kampagnen und Direktmarketing;
- Sponsoring und Veranstaltungen;
- Influencer-Marketing sowie Affiliate-Programme.
Bereits einzelne Marketingmassnahmen können dazu führen, dass die Ausnahme nach Art. 61 MiCAR nicht mehr greift.
Zurechnung von Marketingmassnahmen Dritter
Die ESMA stellt zudem klar, dass nicht nur eigene Marketing- und Vertriebsaktivitäten relevant sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Handlungen verbundener Unternehmen, Vertriebspartner, Affiliates, Influencer oder sonstiger beauftragter Dritter dem Drittstaatenanbieter zugerechnet werden.
Unternehmen sollten daher nicht nur ihre eigenen Kommunikationsmassnahmen überprüfen, sondern auch jene von Personen oder Unternehmen, die in ihrem Auftrag oder zu ihren Gunsten tätig werden.
Disclaimer und Kundenbestätigungen genügen nicht
Nach Auffassung der ESMA reichen allgemeine Vertragsklauseln oder Kundenbestätigungen, wonach die Geschäftsbeziehung auf Initiative des Kunden zustande gekommen sei, für sich allein nicht aus. Massgeblich bleiben vielmehr die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
Entscheidend ist daher nicht die formale Ausgestaltung der Vertragsunterlagen, sondern ob sich objektiv nachvollziehen lässt, dass die Initiative zur jeweiligen Kryptowerte-Dienstleistung tatsächlich ausschliesslich vom Kunden ausgegangen ist.
Was bedeutet das für die Praxis?
Mit der vollständigen Anwendbarkeit der MiCAR sollten Drittstaatenanbieter ihre Vertriebs- und Marketingstrategien kritisch überprüfen. Unternehmen sollten insbesondere bestehende Webseiten, Social-Media-Auftritte, Newsletter, Sponsoring-Aktivitäten sowie Affiliate-Programme daraufhin analysiert werden, ob sie sich gezielt an Kunden im EWR richten.
Ebenso empfiehlt sich eine nachvollziehbare Dokumentation der Kundeninitiative, um im Einzelfall belegen zu können, dass die jeweilige Kryptowerte-Dienstleistung tatsächlich ausschliesslich auf Veranlassung des Kunden erbracht wurde.
Reverse Solicitation ersetzt keine Marktzugangsstrategie
Reverse Solicitation ist nicht darauf ausgelegt, einen dauerhaften Marktzugang zum EWR zu ermöglichen. Unternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen dauerhaft gegenüber Kunden im EWR erbringen möchten, sollten daher prüfen, ob eine MiCAR-Zulassung oder eine Zusammenarbeit mit einem zugelassenen CASP die langfristig tragfähigere regulatorische Lösung darstellt.
Welche Risiken bestehen bei einer unzulässigen Berufung auf Art. 61 MiCAR?
Wer sich zu Unrecht auf Art. 61 MiCAR beruft und ohne die erforderliche MiCAR-Zulassung Kryptowerte-Dienstleistungen gegenüber Kunden im EWR erbringt, muss mit aufsichtsrechtlichen Massnahmen der zuständigen Behörde rechnen. Je nach nationalem Umsetzungsrecht können darüber hinaus verwaltungs- oder strafrechtliche Konsequenzen in Betracht kommen.
Unabhängig von diesen aufsichtsrechtlichen und rechtlichen Konsequenzen können sich zudem erhebliche praktische Risiken ergeben. Hierzu zählen insbesondere Einschränkungen der Geschäftstätigkeit, Auswirkungen auf bestehende Kundenbeziehungen, Reputationsschäden sowie zivilrechtliche Haftungsrisiken.
Zusammenfassend
Mit Ablauf der MiCAR-Übergangsfristen ist Art. 61 MiCAR für Drittstaatenanbieter stärker in den Fokus gerückt. Die ESMA-Leitlinien verdeutlichen, dass eine Berufung auf Reverse Solicitation nur unter engen Voraussetzungen möglich ist. Unternehmen sollten deshalb frühzeitig überprüfen, ob ihr Geschäftsmodell mit den Vorgaben des Art. 61 MiCAR vereinbar ist oder ob eine regulierte Marktpräsenz im EWR langfristig die tragfähigere Lösung darstellt.
Das Team der Niedermüller Rechtsanwälte verfügt über umfassende Expertise im liechtensteinischen Finanzmarkt- und Aufsichtsrecht und berät nationale wie internationale Finanzdienstleister in sämtlichen regulatorischen Fragestellungen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse Ihrer regulatorischen Ausgangslage, der Entwicklung einer rechtssicheren Marktzugangsstrategie sowie bei der Erlangung einer MiCA-Zulassung als CASP. Darüber hinaus begleiten wir Sie während des gesamten Zulassungsverfahrens gegenüber der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) sowie bei der Umsetzung der regulatorischen Anforderungen im laufenden Geschäftsbetrieb.
8 | 2026