In den vergangenen Tagen haben sich die Ereignisse rund um die in Vaduz ansässige TGI AG dramatisch zugespitzt.
Zuletzt sorgte die TGI AG aufgrund diverser Interventionen der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein für mediale Aufmerksamkeit. Wie in unserem vorangegangenen Newsletter berichtet, hat die FMA mit Verfügung vom 26.05.2026 der TGI AG den Vertrieb und das öffentliche Angebot diverser Produkte untersagt und eine Abwicklung innert 4 Monaten angekündigt.
Umgehend nach der Verfügung der FMA vom 26.06.2026 bot die TGI AG den Anlegern eine Novation sämtlicher bestehender Verträge an. Damit wollte die TGI AG offenbar die Durchführung der von der FMA angeordneten Rückabwicklung verhindern. Diesbezüglich ist fragwürdig, ob eine solche Novation aufgrund des Widerspruchs zur Anordnung der FMA überhaupt zulässig ist. Weiters ist fragwürdig, ob das mit der Novation angebotene neue Konstrukt nicht ebenfalls ein von der FMA zu billigendes Finanzprodukt darstellt. Schliesslich verstärkt das Vorgehen der TGI AG den Verdacht, dass diese nicht in der Lage ist, die von der FMA angeordnete Rückabwicklung durchzuführen.
Kurz nach der Verfügung der FMA folgte jedoch der nächste Paukenschlag für die TGI AG. Am 2. Juni 2026 wurde eine Hausdurchsuchung am Hauptsitz der TGI AG in Vaduz durchgeführt, bei welcher umfangreiches Beweismaterial in Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der TGI AG beschlagnahmt und gesichert wurde.
Grundlage für diese einschneidende Massnahme ist ein von der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft bereits seit 2025 geführtes umfassendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die TGI AG sowie unter anderem gegen die Geschäftsführer der TGI AG, zu welchen auch Herr Helmut Kaltenegger und Mark Bogen zählen.
Gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft werden Ermittlungen wegen des Verdachts des gewerbsmässig schweren Betrugs gemäss §§ 146, 147 Abs 3, 148, 2. Fall StGB, der Geldwäsche gemäss § 165 Abs 1, 2 und 4 StGB sowie wegen der gewerbsmässigen Erbringung von Bankgeschäften ohne Bewilligung gemäss Art 245 Abs 1 lit a BankG.
Aufgrund der internationalen Dimension des Geschäftsbetriebs der TGI AG wurden auch diverse Rechtshilfeersuchen an unterschiedliche Jurisdiktionen versandt.
Hinweis: Für alle Beschuldigten und das Unternehmen gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung uneingeschränkt die Unschuldsvermutung. Die TGI AG hat die Vorwürfe zurückgewiesen.
Für die Anleger besteht aufgrund der jüngsten Ereignisse akuter Handlungsbedarf. Die von der FMA gesetzte Frist von 4 Monaten läuft bereits und ist die Zulässigkeit und Wirksamkeit der von der TGI AG angebotene Novation zu hinterfragen. Gerade angesichts der bereits seit 2025 laufenden strafrechtlichen Ermittlungen besteht ein erhebliches Risiko eines erheblichen Vermögensschadens bis hin zum Totalverlust.
Der Umstand, dass gegen die Geschäftsführer der TGI strafrechtliche Ermittlungen laufen, eröffnet den Anlegern jedoch auch weitere Möglichkeiten zur Geltendmachung und Sicherung ihrer Ansprüche.
Anlegern wird nun dringend folgendes geraten:
- Prüfung und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber TGI AG und allfälliger anderer solidarisch haftenden Personen;
- Prüfung und allfällige Durchführung von Massnahmen zur Sicherung der Befriedigung der Ansprüche;
- Anmeldung der Ansprüche im Strafverfahren;
Niedermüller Rechtsanwälte verfügt über ein schlagkräftiges Asset Recovery Team zur Prüfung und Durchsetzung der Gläubigeransprüche.
Gerne prüfen wir Ihre Dokumentation und erläutern die Erfolgsaussichten und nächsten Schritten. Bei Interesse schicken Sie eine E-Mail mit Erläuterungen und Unterlagen mit dem Betreff «Ansprüche gegen TGI» an office@niedermueller.law
06 | 2026