PGR und FMG: Neue Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Umstrukturierungen

Mit der Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie (EU) 2019/2121 wird das liechtensteinische Gesellschaftsrecht im Bereich grenzüberschreitender Umstrukturierungen umfassend modernisiert. Die Reform erfolgt durch die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) sowie die Totalrevision des Fusions-Mitbestimmungsgesetzes (FMG), dessen Anwendungsbereich erweitert und dessen Gesetzestitel in Umstrukturierungs-Mitbestimmungsgesetz (UMG) geändert wurde.

Die neuen Bestimmungen treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Beschlusses des gemeinsamen Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)-Ausschusses über die Übernahme der Richtlinie (EU) 2019/2121 in das EWR-Abkommen in Kraft.

Key Takeaways

  • Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie (EU) 2019/2121 durch Anpassungen des PGR sowie die Totalrevision des FMG mit Ausweitung auf grenzüberschreitende Umstrukturierungen.
  • Einführung eines harmonisierten EWR-weiten Verfahrens für grenzüberschreitende Sitzverlegungen.
  • Umfassende Überarbeitung der bestehenden Vorschriften über grenzüberschreitende Verschmelzungen.
  • Harmonisierung bestimmter grenzüberschreitender Spaltungen innerhalb des EWR.
  • Ausbau des Schutzes von Gesellschaftern, Gläubigern und Arbeitnehmern.
  • Verstärkte behördliche Vorabprüfung einschliesslich Missbrauchskontrolle.
  • Rechtssicherheit für laufende Verfahren durch Übergangsbestimmungen.

Good to know

Die Reform schafft die meisten grenzüberschreitenden Strukturmassnahmen nicht neu. Grenzüberschreitende Verschmelzungen waren bereits gesetzlich geregelt, Sitzverlegungen waren aufgrund des bestehenden Rechtsrahmens und der Rechtsprechung bereits möglich. Die wesentliche Neuerung liegt in der Einführung eines harmonisierten EWR-weiten Verfahrenssystems mit einheitlichen Vorgaben zu Planung, Offenlegung, Schutzrechten, Registervollzug und behördlicher Prüfung. Dadurch werden grenzüberschreitende Umstrukturierungen innerhalb des EWR transparenter, planbarer und rechtssicherer.

Grenzüberschreitende Sitzverlegungen

Die Möglichkeit, den Sitz einer Gesellschaft ohne Auflösung und Liquidation ins Ausland zu verlegen und dabei die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft aufrechtzuerhalten, bestand bereits nach bisherigem Recht sowie aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Neu wird für Kapitalgesellschaften innerhalb des EWR erstmals ein detailliertes und harmonisiertes Verfahren eingeführt. Vorgesehen sind insbesondere (i) ein Sitzverlegungsplan, (ii) Berichte für Gesellschafter und Arbeitnehmer, (iii) Offenlegungspflichten, (iv) eine behördliche Vorabprüfung sowie (v) ein koordinierter Informationsaustausch zwischen den beteiligten Registerbehörden.

Die Gesellschaft bleibt dabei identisch bestehen; lediglich das auf sie anwendbare Gesellschaftsrecht wechselt.

Grenzüberschreitende Verschmelzungen

Grenzüberschreitende Verschmelzungen sind im liechtensteinischen Recht bereits seit Jahren verankert. Die Mobilitätsrichtlinie schafft daher kein neues Instrument, sondern modernisiert die bestehenden Vorschriften.

Zu den wichtigsten Änderungen zählen (i) erweiterte Informations- und Offenlegungspflichten, (ii) zusätzliche Berichts- und Prüfungsanforderungen sowie (iii) ein verstärkter Schutz von Minderheitsgesellschaftern und Gläubigern. Gleichzeitig werden die Verfahren stärker mit jenen für Sitzverlegungen und Spaltungen abgestimmt.

Die Verschmelzung selbst bleibt als gesellschaftsrechtliches Instrument unverändert bestehen; neu sind vor allem die verfahrensrechtlichen Anforderungen und Schutzmechanismen.

Grenzüberschreitende Spaltungen

Die Richtlinie führt erstmals einen harmonisierten europäischen Rechtsrahmen für bestimmte grenzüberschreitende Spaltungen ein.

Erfasst werden insbesondere (i) Aufspaltungen, (ii) Abspaltungen und (iii) Ausgliederungen zur Neugründung. Nicht harmonisiert sind hingegen grenzüberschreitende Spaltungen zur Aufnahme, bei denen Vermögen auf bereits bestehende Gesellschaften übertragen wird.

Die neuen Regelungen eröffnen zusätzliche Möglichkeiten für Konzernrestrukturierungen, die organisatorische Trennung einzelner Geschäftsbereiche sowie Nachfolgeplanungen innerhalb des EWR.

Ausbau der Schutzrechte

Ein wesentlicher Schwerpunkt der Reform liegt im Ausbau des Schutzes von Gesellschaftern, Gläubigern und Arbeitnehmern.

Gesellschafter erhalten erweiterte Informationsrechte sowie zusätzliche Rechtsschutzmöglichkeiten. Insbesondere können Gesellschafter, die gegen eine Umstrukturierung gestimmt haben, unter bestimmten Voraussetzungen gegen angemessene Barabfindung aus der Gesellschaft ausscheiden und die Angemessenheit der Abfindung gerichtlich überprüfen lassen.

Auch der Gläubigerschutz wird gestärkt. Gesellschaftsgläubiger können künftig innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung des Umstrukturierungsplans weitergehende Sicherheiten verlangen, sofern sie glaubhaft machen, dass die Befriedigung ihrer bereits bestehenden Forderungen durch die geplante Umstrukturierung gefährdet ist und keine angemessenen Sicherheiten angeboten wurden.

FMG und Arbeitnehmermitbestimmung

Das FMG regelte bisher die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften. Sein Anwendungsbereich beschränkte sich damit auf Fälle, in denen eine grenzüberschreitende Verschmelzung durchgeführt wurde und bestehende Arbeitnehmermitbestimmungsrechte betroffen sein konnten.

Mit der Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie wurde der europäische Rechtsrahmen auf grenzüberschreitende Sitzverlegungen und Spaltungen erweitert. Dadurch bestand Anpassungsbedarf auch im Bereich der Arbeitnehmermitbestimmung.

Im Zuge der Umsetzung wurde das FMG totalrevidiert. Die Mitbestimmungsregelungen gelten künftig nicht mehr nur für grenzüberschreitende Verschmelzungen, sondern auch für grenzüberschreitende Sitzverlegungen und Spaltungen. Gleichzeitig werden die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte der Arbeitnehmer gestärkt und bestehende Mitbestimmungsrechte vor einer Umgehung durch grenzüberschreitende Strukturmassnahmen geschützt.

Behördliche Vorabprüfung und Missbrauchskontrolle

Bereits nach bisherigem Recht bestanden behördliche Prüfungsmechanismen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Strukturmassnahmen. Die Reform baut diese jedoch deutlich aus und integriert sie in ein harmonisiertes europäisches Registerverfahren.

Das Amt für Justiz prüft künftig, ob sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Schutzrechte der betroffenen Interessengruppen gewahrt wurden. Bei positivem Ergebnis wird eine Vorabbescheinigung ausgestellt, welche über das europäische Registervernetzungssystem an die zuständigen Behörden der beteiligten EWR-Staaten übermittelt wird.

Neu ausdrücklich vorgesehen ist zudem eine Missbrauchskontrolle. Dadurch soll verhindert werden, dass grenzüberschreitende Umstrukturierungen zur Umgehung arbeits-, gesellschafts-, insolvenz- oder sonstiger zwingender Vorschriften eingesetzt werden.

Übergangsbestimmungen

Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit enthält die Reform Übergangsbestimmungen.

Bereits bewilligte Sitzverlegungen sowie bestimmte bereits eingeleitete grenzüberschreitende Verschmelzungen werden weiterhin nach bisherigem Recht behandelt. Dadurch wird verhindert, dass laufende Transaktionen während des Verfahrens auf ein neues Rechtssystem wechseln müssen.

Auswirkungen auf die Praxis

Die Reform stärkt Liechtenstein als attraktiven Standort für internationale Holding-, Beteiligungs- und Konzernstrukturen und schafft einen modernen Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Umstrukturierungen innerhalb des EWR.

Gleichzeitig steigen die Anforderungen an die Planung, Dokumentation und rechtliche Begleitung entsprechender Transaktionen. Insbesondere die neuen Verfahrensschritte, Offenlegungspflichten und Schutzmechanismen machen eine frühzeitige gesellschaftsrechtliche Strukturierungsanalyse unerlässlich.

Für Unternehmensgruppen, Holdingstrukturen, M&A-Transaktionen und Nachfolgeplanungen eröffnet die Reform zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten, erhöht jedoch zugleich die Anforderungen an die rechtssichere Umsetzung.

Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtlichen Analyse, Strukturierung und Umsetzung grenzüberschreitender Umstrukturierungsvorhaben.