Unser auf Schiedsverfahren sowie Prozessführung vor staatlichen Gerichten spezialisierter Rechtsanwalt Dr. Alexander Milionis hat einen Fachbeitrag zum Thema „Arbitrability of inheritance matters in Liechtenstein compared to Switzerland“ verfasst. Die Arbeit wurde in die Schriftenreihe der Swiss Arbitration Academy aufgenommen und erscheint im Stämpfli Verlag im Band „Selected Papers on International Arbitration“ 2027.
In beiden Rechtsordnungen sind gewisse erbrechtliche Streitigkeiten weitgehend schiedsfähig, soweit sie vermögensrechtlicher Natur sind. Verlassenschafts- und Statusverfahren bleiben grundsätzlich den staatlichen Stellen vorbehalten. Ein Schiedsgericht kann jedoch etwa beauftragt werden, nach vom Erblasser vorgegebenen Kriterien über die Zuweisung von Vermächtnissen zu entscheiden.
Liechtenstein kennt jedoch mit § 598 Abs 2 ZPO seit Langem eine ausdrückliche Grundlage für testamentarische Schiedsklauseln. Diese müssen — anders als gewöhnliche Schiedsklauseln — auch die erbrechtlichen Formvorschriften erfüllen aber binden — im Gegensatz zur Schweiz — auch gänzlich übergangene Pflichtteilsberechtigte. Die Schweiz kennt eine solche Grundlage erst seit 2021 und beurteilt die Klausel unabhängiger vom Testament, erstreckt sie aber nicht auf übergangene Pflichtteilsberechtigte.
Für die Praxis empfiehlt sich, Schiedsklauseln auf vermögensrechtliche Streitigkeiten auszurichten und ihren persönlichen Anwendungsbereich klar zu umschreiben. Ebenso sollten Kostenregelungen für finanziell schwache Parteien vorgesehen werden. Ist eine liechtensteinische Stiftung betroffen, ist Liechtenstein als Schiedsort nach überzeugender Lehrmeinung zwingend.
Niedermüller Rechtsanwälte berät und vertritt Mandanten regelmässig und gerne in Schiedsverfahren sowie in erb-, stiftungs- und trustrechtlichen Streitigkeiten mit grenzüberschreitendem Bezug.
11|2026